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Satzung

zur Änderung der Satzung
zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Rhein-Selz

Stand: 07.07.2021

§ 1 Errichtung und Aufgaben der Jugendvertretung

  1. In der Verbandsgemeinde Rhein-Selz wird eine Jugendvertretung eingerichtet.
  2. Die Jugendvertretung vertritt die Belange der minderjährigen Einwohner*innen durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Verbandsgemeinde. Sie soll Kinder und Jugendli-che mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kom-munaler Aufgabenstellung fördern; dies gelingt durch die Förderung der Beteiligung junger Menschen. Der Jugendvertretung obliegt außerdem das Anregen von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche. Die Jugendvertretung kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Sie ist frei in der Wahl ihrer The-men. Gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde kann sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde betroffen sind. Auf Antrag der Ju-gendvertretung hat der/die Bürgermeister*in Angelegenheiten im Sinne des Satzes 6 dem Ver-bandsgemeinderat zu Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Jugendvertretung ist berech-tigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an den Sitzungen des Gemeinderates und/oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Sach- und Verfahrensanträge zu stellen.
  3. Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Verbandsgemeinde, die die jungen Einwohner*innen in besonderer Weise betreffen, soll die Jugendvertretung rechtzeitig informiert werden.
  4. Die Jugendvertretung soll zu Themen, die ihnen vom Verbandgemeindesrat oder einem Aus-schuss oder dem/der Bürgermeister*in vorgelegt werden, Stellung nehmen.
  5. Die Jugendvertretung erstellt zum Ende ihrer Wahlzeit oder nach Aufforderung des Verbands-gemeinderates auch während der Amtszeit einen Bericht über ihre Tätigkeit und gibt ihn dem Verbandsgemeinderat zur Kenntnisnahme.
  6. Die Beteiligung der Jugendvertretung bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kin-dern und Jugendlichen berühren, ist gleichzeitig Beteiligung im Sinne des § 16 c GemO.

§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten die § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO.
  2. Es gelten die Bestimmungen des § 56 b der GemO.
  3. Die Jugendvertretung kann ihre Anträge durch ihre*n Vorsitzende*n bzw. durch ihre*n Stellvertreter* in in den Verbandsgemeinderats- bzw. Ausschusssitzungen erläutern und begründen.
  4. Im Kinder- und Jugendbüro der Verbandsgemeinde Rhein-Selz wird eine Geschäftsstelle der Jugendvertretung eingerichtet, zudem erhält der Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine pädagogische Unterstützung durch ein*e Mitarbeiter*in des Kinder- und Jugendbüros.

§ 3 Zahl der Mitglieder und Bildung der Jugendvertretung

  1. Die Jugendvertretung setzt sich aus maximal 15 demokratisch gewählten Mitgliedern zusammen.
  2. Die Mitglieder der Jugendvertretung werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von 2 ½ Jahren gewählt. Es findet eine Persönlichkeitswahl nach Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
  3. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes der Jugendvertretung rückt der/die Bewerber*in, welche*r die meisten Stimmen nach dem letzten gewählten Mitglied hat, als neues Mitglied nach. Bei Stimmgleichheit gewählter Mitglieder entscheidet das Los.

§ 4 Wahlberechtigung

  1. Wahlberechtigt und wählbar sind die Einwohner*innen der Verbandsgemeinde Rhein-Selz, die am Tag des Beginns der Wahlzeit das 14., aber nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben. Andere Gründe des Ausscheidens aus der Jugendvertretung bleiben unberührt.
  2. Wahlberechtigungen an alle wahlberechtigten Jugendlichen werden spätestens am 10. Tag vor der Wahl verschickt.

§ 5 Wahl

  1. Die Kandidat*innen werden über eine Veröffentlichung im Amtsblatt, über Aufrufe an den Schulen, bei den Jugendverbänden, über entsprechende Zeitungsartikel und die Bekanntgabe im Internet gesucht. Sie werden in alphabetischer Reihenfolge in eine Liste eingetragen.
  2. Jede*r Wahlberechtigte*r verfügt über maximal 15 Stimmen, davon kann immer nur eine Stimme pro Kandidat*in vergeben werden. Sollten weniger als 15 Wahlberechtigte zur Wahl stehen, verringert sich die Anzahl der zu vergebenen Stimmen entsprechend.
  3. Der Wahltermin darf nicht in den Schulferien oder an gesetzlichen Feiertagen liegen und wird durch die Verwaltung in Vertretung durch das Kinder- und Jugendbüro in Absprache mit dem Vorstand der Jugendvertretung festgelegt.
  4. Der Wahltermin wird durch Bekanntmachung im Amtsblatt, über Aushänge an den Schulen, über entsprechende Zeitungsartikel und die Bekanntgabe im Internet veröffentlicht.
  5. Die Bekanntmachung der zugelassenen Bewerber erfolgt spätestens am 30. Tag vor der Wahl. Aufgrund der gültigen Kandidatenaufstellung wird vom Kinder- und Jugendbüro eine Wahlliste erstellt. Den Kandidat*innen wird die Möglichkeit gegeben, sich auf einer gemeinsamen, öffent-lichen Wahlveranstaltung vorzustellen. Der Termin ist zu veröffentlichen.
  6. Die Wahl der Mitglieder erfolgt an allen weiterführenden Schulen in der Verbandsgemeinde Rhein-Selz an 2 Tagen in der Wahlwoche. Zusätzlich stellt die Verbandsgemeinde für die Wahl-berechtigten, die keine Schule in der Verbandsgemeinde Rhein-Selz besuchen, Örtlichkeiten im Rahmen eines Wahlbüros an dem Samstag in der Wahlwoche zur Verfügung.

§ 6 Vorsitz

  1. Die Jugendvertretung wählt eine*n Vorsitzende*n und einen oder mehrere Stellvertreter*in-nen. Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt der/die Bürgermeister*in den Vorsitz. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der/die Vorsitzende seine/ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl des Vorsit-zenden weiter.
  2. Die Jugendvertretung wählt eine*n Vertreter*in, der/die die Jugendvertretung im Sozialaus-schuss als beratendes Mitglied vertreten soll, sowie dessen/deren Stellvertreter*in.
  3. Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder der Jugendvertretung schriftlich ein, wobei zwischen Einladung und Sitzung in der Regel mindestens vier volle Kalendertage liegen müssen. Sofern eine besondere Dringlichkeit für die Behandlung von Beratungsgegenständen vorliegt, kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Zwischen Einladung und Sitzung muss jedoch ein voller Kalen-dertag verbleiben. Die Dringlichkeit ist vor Eintritt in die Tagesordnung durch die stimmberech-tigten Mitglieder zu bestätigen.

§ 7 Ausschluss

  1. Durch Beschluss der Jugendvertretung kann ein Mitglied der Jugendvertretung bei grober Un-gebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung aus der Jugendvertre-tung ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss wird eine 2/3 Mehrheit benötigt.
  2. Im Übrigen ist § 31 GemO entsprechend anzuwenden (Ausschluss bei rechtskräftigen Strafurteil)

§ 8 Verfahren und Arbeitsweise

  1. Die Bestimmungen der jeweils geltenden Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates Rhein-Selz finden entsprechend Anwendung.
  2. Der/Die Bürgermeister*in und der Beigeordneten können an den Sitzungen der Jugendvertre-tung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des/der Vorsitzenden.
  3. Die Jugendvertretung tritt nach Bedarf zur Beratung zusammen, mindestens jedoch viermal jährlich.
  4. Die Jugendvertretung kann zur Behandlung einzelner Themen Arbeitsgruppen bilden. Die Ar-beitsgruppen haben beschlussvorbereitende Funktion gegenüber der Jugendvertretung. An den Arbeitsgruppen können auch am jeweiligen Thema interessierte andere Jugendliche aus der Ver-bandsgemeinde Rhein-Selz teilnehmen.
  5. Die Jugendvertretung soll bei ihrer Arbeit die Interessen aller Jugendlichen berücksichtigen.
  6. Die Verwaltungsgeschäfte der Jugendvertretung führt die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz.

§ 9 Schlussbestimmung, Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz vom 02.07.2020 zur Errichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Rhein-Selz außer Kraft.

    Oppenheim, 07.07.2021 Verbandsgemeinde Rhein-Selz Klaus Penzer, Bürgermeister 1 Satzung vom 07.07.2021 in Kraft getreten am 29.07.2021